Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Visualprime – für Unternehmer und Verbraucher
Stand: August 2026
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen von Visualprime (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber Verbrauchern und Unternehmern (nachfolgend „Auftraggeber“).
1.2 Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
1.3 Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
1.4 Gegenüber Unternehmern gelten entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nur, wenn Visualprime ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
1.5 Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
1.6 Individuelle Vereinbarungen, Angebote, Auftragsbestätigungen und ausdrücklich vereinbarte Leistungsbeschreibungen haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Angebote und Vertragsschluss
2.1 Angebote von Visualprime sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gültig.
2.2 Ein Vertrag kommt durch ausdrückliche Annahme des Angebots, durch Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Leistungserbringung auf Wunsch des Auftraggebers zustande.
2.3 Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich insbesondere aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und der vereinbarten Leistungsbeschreibung.
2.4 Kostenvoranschläge und Kalkulationen beruhen auf dem zum Zeitpunkt ihrer Erstellung bekannten Projektumfang.
2.5 Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs können zu einer Anpassung der Vergütung und vereinbarter Produktions-, Liefer- und Fertigstellungstermine führen.
3. Konzepte und überlassene Unterlagen
3.1 An sämtlichen von Visualprime erstellten bzw. überlassenen Unterlagen und Arbeitsergebnissen, insbesondere Konzepten, Kalkulationen, Präsentationen, Zeichnungen, Renderings, Bildern, Storyboards, Moodboards, CAD-Daten, 3D-Modellen, Showkonzepten und technischen Planungen, verbleiben sämtliche bestehenden Urheber-, Eigentums- und sonstigen Schutzrechte bei Visualprime, soweit diese nicht ausdrücklich übertragen werden.
3.2 Die Überlassung solcher Unterlagen zu Prüfungs-, Angebots- oder Präsentationszwecken beinhaltet keine Erlaubnis zur Umsetzung, Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte.
3.3 Insbesondere dürfen Entwürfe aus Pitch-, Angebots- oder Konzeptphasen ohne entsprechende Vereinbarung über Nutzungsrechte nicht durch den Auftraggeber oder Dritte umgesetzt werden.
4. Leistungsumfang und Zusatzleistungen
4.1 Geschuldet werden ausschließlich die im Angebot bzw. Vertrag ausdrücklich aufgeführten Leistungen.
4.2 Zusätzliche Leistungen werden gesondert vergütet.
4.3 Dies betrifft insbesondere Änderungen an:
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Briefings und Gestaltungsvorgaben,
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Bühnen- und Setgeometrien,
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LED-Konfigurationen,
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Content-Mappings,
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Showabläufen,
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Timings,
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technischen Anforderungen,
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Veranstaltungsorten,
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Künstler- oder Kundenanforderungen,
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bereits freigegebenen Designs.
4.4 Bereits erbrachte Leistungen bleiben vergütungspflichtig, wenn sie aufgrund einer nachträglichen Änderung des Auftraggebers nicht mehr benötigt oder verwendet werden.
4.5 Zusatzleistungen werden nach der hierfür vereinbarten Vergütung oder, sofern keine solche Vereinbarung besteht, nach dem üblichen bzw. angemessenen Honorar berechnet.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Materialien rechtzeitig zur Verfügung.
Hierzu können insbesondere gehören:
Logos, Grafiken, CI-/CD-Vorgaben, CAD-Daten, Bühnenpläne, technische Zeichnungen, LED-Mappings, Medienserver-Spezifikationen, Timings, Showabläufe, Audiofiles, Videodateien und Freigaben.
5.2 Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen verantwortlich.
5.3 Verzögerungen aufgrund verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Zulieferungen verlängern vereinbarte Termine angemessen, soweit Visualprime die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
5.4 Dadurch verursachter zusätzlicher Aufwand kann gesondert berechnet werden, sofern der Auftraggeber die Ursache zu vertreten hat.
6. Rechte an vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien
6.1 Der Auftraggeber versichert, dass er über die zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte an den von ihm bereitgestellten Materialien verfügt.
6.2 Dies betrifft insbesondere Logos, Bilder, Videos, Musik, Marken, Grafiken, Fonts, CAD-Daten, Designs und sonstige geschützte Inhalte.
6.3 Gegenüber Unternehmern stellt der Auftraggeber Visualprime von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verletzung dieser Verpflichtungen entstehen.
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
7. Preise
7.1 Sämtliche gegenüber Unternehmern angegebenen Preise verstehen sich, sofern nicht anders ausgewiesen, netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
7.2 Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben, soweit gesetzlich vorgeschrieben.
7.3 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind insbesondere folgende Kosten nicht Bestandteil des vereinbarten Honorars:
Reise, Übernachtung, Verpflegung, Transport, Versand, Kurier, Mietmaterial, projektbezogene Software- und Lizenzkosten sowie sonstige projektbezogene Fremdkosten.
7.4 Derartige Zusatzkosten werden nur berechnet, soweit dies vereinbart wurde oder deren Entstehung für die Durchführung des Auftrages erforderlich und für den Auftraggeber erkennbar war.
8. Zahlungsbedingungen
8.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug fällig.
8.2 Skonto kann nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung abgezogen werden.
8.3 Visualprime kann insbesondere bei größeren oder längerfristigen Projekten Abschlagszahlungen vereinbaren.
Beispielsweise:
50 % bei Auftragserteilung,
30 % bei Erreichen eines vereinbarten Zwischenstandes,
20 % bei Abschluss.
Maßgeblich ist die konkrete Vereinbarung im Angebot.
8.4 Visualprime kann den Beginn bzw. die Fortsetzung der Leistung von der Zahlung vereinbarter Voraus- oder Abschlagszahlungen abhängig machen.
8.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
8.6 Gegenüber Unternehmern beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
8.7 Gegenüber Verbrauchern beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
9. Arbeitszeiten und Tagesgagen
9.1 Soweit nicht anders vereinbart, basiert eine angebotene Tagesgage auf maximal zehn Stunden Einsatzzeit einschließlich einer Stunde Pause.
9.2 Darüber hinausgehende Einsatzzeiten werden je angefangener zusätzlicher Stunde mit 10 % der vereinbarten Tagesgage vergütet, sofern diese zusätzlichen Einsatzzeiten vom Auftraggeber veranlasst oder erforderlich geworden sind und keine abweichende Vereinbarung besteht.
9.3 Gesetzliche Arbeits-, Ruhe- und Lenkzeiten bleiben unberührt.
9.4 Ein Anspruch auf Arbeitsleistungen über gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeiten hinaus besteht nicht.
9.5 Projektbedingte Wartezeiten vor Ort, die Visualprime nicht zu vertreten hat, gelten grundsätzlich als Einsatzzeit.
9.6 Auf- und Abbau, Einweisung, Systemcheck, Programmierung, Proben, Soundcheck, Showbetrieb und vergleichbare erforderliche Tätigkeiten zählen zur Einsatzzeit.
10. Reisezeiten, Reisekosten und Unterkunft
10.1 Erforderliche Reisezeiten können entsprechend der im Angebot getroffenen Vereinbarung vergütet werden.
10.2 Bei erforderlichen Übernachtungen ist grundsätzlich eine angemessene Unterbringung in einem Hotel mittleren Standards vorzusehen.
Als Orientierung gelten Hotels der Kategorie Motel One, 25hours, Mercure oder Radisson bzw. vergleichbare Hotels.
10.3 Die Unterbringung erfolgt grundsätzlich in Einzelzimmern einschließlich Frühstück.
10.4 Wird eine vereinbarte Unterkunft nicht vom Auftraggeber bereitgestellt, kann Visualprime nach vorheriger Abstimmung eine angemessene Unterkunft buchen und die vereinbarten bzw. erforderlichen Kosten weiterberechnen.
10.5 Vereinbarte Reisekosten können insbesondere umfassen:
Bahn- und Flugtickets, Mietwagen, Kilometerkosten, Kraftstoff, Maut, Parkgebühren, Taxi, ÖPNV, Gepäck- und Transportkosten.
10.6 Kosten aufgrund vom Auftraggeber veranlasster Reiseänderungen oder Umbuchungen trägt der Auftraggeber, soweit er die Änderung zu vertreten hat.
11. Termine und Lieferfristen
11.1 Termine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
11.2 Voraussetzung für die Einhaltung vereinbarter Termine ist die rechtzeitige Erfüllung erforderlicher Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.
11.3 Änderungen des Projektumfangs können zu einer angemessenen Anpassung von Produktions- und Lieferterminen führen.
12. Korrekturen und Freigaben
12.1 Die Anzahl enthaltener Korrekturschleifen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
12.2 Soweit keine Anzahl vereinbart wurde, sind nur solche Änderungen im vereinbarten Preis enthalten, die zur Herstellung des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs erforderlich sind.
12.3 Änderungen des ursprünglichen Briefings gelten nicht als Mängelbeseitigung, sondern als Änderungs- bzw. Zusatzleistung.
12.4 Nach einer Freigabe gewünschte Änderungen können gesondert berechnet werden.
12.5 Freigaben können, soweit keine andere Form vereinbart wurde, in Textform erfolgen.
13. Abnahme und Mängel
13.1 Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen.
13.2 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
13.3 Unternehmer haben offensichtliche Mängel unverzüglich nach Übergabe bzw. Bereitstellung anzuzeigen. Soweit die Voraussetzungen des § 377 HGB vorliegen, gelten dessen gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten.
13.4 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Eine Verkürzung gesetzlicher Prüf- oder Mängelrechte durch diese AGB erfolgt nicht.
13.5 Visualprime ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
13.6 Subjektive Geschmacksabweichungen stellen für sich genommen keinen Mangel dar, sofern die Leistung dem vereinbarten Briefing und den vereinbarten Eigenschaften entspricht.
14. Technische Voraussetzungen
14.1 Soweit technische Leistungen vor Ort erbracht werden, stellt der Auftraggeber sicher, dass die vereinbarten technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorhanden sind.
Hierzu können insbesondere gehören:
Stromversorgung, Netzwerk, Signalverteilung, LED-Technik, Medienserver, Projektoren, Lichttechnik, Steuerungssysteme, Rigging, Kommunikationssysteme sowie entsprechende Zugangs- und Arbeitsmöglichkeiten.
14.2 Visualprime haftet nach Maßgabe von Ziffer 22 nicht für Leistungsstörungen, die durch mangelhafte oder inkompatible Infrastruktur des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber eingesetzten Dritten verursacht wurden.
14.3 Zusätzlicher Aufwand für die Behebung oder Umgehung solcher Probleme kann gesondert berechnet werden, soweit Visualprime diese nicht zu vertreten hat.
15. Kündigung und Stornierung
15.1 Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
15.2 Bei einem Werkvertrag gelten insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen über die Kündigung eines Werkvertrages.
15.3 Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag gemäß § 648 BGB, kann Visualprime die vereinbarte Vergütung verlangen; anzurechnen sind insbesondere ersparte Aufwendungen sowie dasjenige, was Visualprime durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die gesetzliche Vermutungsregelung des § 648 BGB bleibt unberührt.
15.4 Bereits erbrachte Leistungen sind in jedem Fall entsprechend den gesetzlichen bzw. vertraglichen Bestimmungen zu vergüten.
15.5 Nicht mehr stornierbare Fremdkosten, beispielsweise für Hotels, Reisen, Mietmaterial, Personal oder projektbezogene Lizenzen, können dem Auftraggeber weiterberechnet werden, soweit hierfür eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage besteht.
15.6 Für einzelne Veranstaltungen oder Produktionstage können im Angebot gesonderte Stornierungsbedingungen vereinbart werden.
16. Widerrufsrecht für Verbraucher
16.1 Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit keine gesetzliche Ausnahme besteht.
16.2 Besteht ein Widerrufsrecht, erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung einschließlich Muster-Widerrufsformular.
16.3 Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass Visualprime bereits während der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung beginnt, gelten hinsichtlich eines Widerrufs die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich eines gegebenenfalls zu leistenden Wertersatzes.
16.4 Das Widerrufsrecht kann bei vollständiger Erbringung einer Dienstleistung unter den gesetzlichen Voraussetzungen vor Ablauf der Widerrufsfrist erlöschen.
16.5 Für Verträge über digitale Inhalte gelten hinsichtlich Beginn der Vertragserfüllung und Erlöschen des Widerrufsrechts die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
17. Urheberrecht
17.1 Sämtliche von Visualprime geschaffenen Werke und Leistungen bleiben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen urheberrechtlich bzw. leistungsschutzrechtlich geschützt.
17.2 Die Vergütung einer Design- oder Produktionsleistung führt nicht automatisch zur vollständigen Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte.
17.3 Urheberrechte selbst werden nur übertragen, soweit dies gesetzlich überhaupt möglich ist. Im Übrigen werden Nutzungsrechte eingeräumt.
18. Nutzungsrechte
18.1 Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot bzw. Vertrag.
18.2 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für den konkret vereinbarten Vertragszweck.
18.3 Für eine einzelne Veranstaltung erstellter Videocontent, Motioncontent, Rendercontent, Realtime-Content oder vergleichbarer Content darf grundsätzlich für die vertraglich vereinbarte Veranstaltung genutzt werden.
18.4 Bei ausdrücklich für eine Tour erstellten Leistungen erstreckt sich das Nutzungsrecht auf die vereinbarte Tourproduktion und deren vereinbarte Laufzeit.
18.5 Entsprechendes gilt insbesondere für:
Stagedesign,
Bühnendesign,
Setdesign,
Lichtdesign,
Showdesign,
Visualdesign und
Showdevelopment.
18.6 Weitergehende Nutzungsrechte werden gesondert vereinbart und können insbesondere anhand folgender Faktoren vergütet werden:
**Design-/Produktionsleistung
-
Nutzungsart
-
Nutzungsgebiet
-
Nutzungsdauer
-
Nutzungsumfang/Medien.**
18.7 Mögliche Nutzungsarten sind insbesondere einfach oder ausschließlich.
18.8 Mögliche Nutzungsgebiete sind beispielsweise regional, national, europaweit oder weltweit.
18.9 Mögliche Nutzungszeiträume sind insbesondere Einzelveranstaltung, Tourproduktion, definierter Zeitraum oder zeitlich unbegrenzt.
18.10 Eine Nutzung für andere Veranstaltungen, Produktionen, Tourneen, Künstler, Marken oder Auftraggeber bedarf einer entsprechenden Rechteeinräumung.
18.11 Die vereinbarten Nutzungsrechte werden, soweit rechtlich zulässig und nichts anderes vereinbart wurde, erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung eingeräumt.
18.12 Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Pro-Bono-Leistungen. Eine unentgeltliche Leistung beinhaltet nicht automatisch die Einräumung unbeschränkter Nutzungsrechte.
19. Weitergabe und Umsetzung von Designs durch Dritte
19.1 Die Übergabe eines Designs oder Konzeptes beinhaltet nicht automatisch das Recht, sämtliche zugrunde liegenden Planungs-, Produktions- oder Quelldaten an Dritte weiterzugeben.
19.2 Soll ein von Visualprime entwickeltes Bühnen-, Set-, Licht-, Show- oder Mediendesign durch einen anderen technischen Dienstleister umgesetzt werden, richtet sich die Zulässigkeit nach den vereinbarten Nutzungsrechten.
19.3 Die Herausgabe hierfür erforderlicher zusätzlicher Planungs-, Produktions- oder Quelldaten kann gesondert vergütet werden.
19.4 Eine Übertragung umfassender oder ausschließlicher Nutzungsrechte bzw. ein sogenannter Buyout bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
20. Projektdateien, Rohdaten und Sourcefiles
20.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet Visualprime die vereinbarten finalen Arbeitsergebnisse, nicht jedoch die Herausgabe sämtlicher zu deren Erstellung verwendeten Produktionsdateien.
20.2 Ein Anspruch auf Herausgabe insbesondere folgender Dateien besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde:
offene Projektdateien,
3D-Szenen,
CAD-Arbeitsdateien,
Compositing-Projekte,
Notch-Projekte,
TouchDesigner-Projekte,
Resolume-/Wire-Projekte,
Showfiles,
Presets,
Skripte,
Templates oder vergleichbare Produktionsdaten.
20.3 Die Herausgabe solcher Daten kann gesondert vergütet werden.
20.4 Rechte Dritter und nicht übertragbare Lizenzen bleiben hiervon unberührt.
21. Drittmaterial, Software, Stockmaterial und KI
21.1 Soweit zur Erstellung der Leistungen Software, Plug-ins, Fonts, Stockmedien, 3D-Modelle, Libraries, KI-Systeme oder sonstige Leistungen Dritter eingesetzt werden, gelten ergänzend die entsprechenden Lizenzbedingungen.
21.2 Visualprime kann keine weitergehenden Rechte einräumen, als Visualprime selbst besitzt.
21.3 Erforderliche projektbezogene Lizenzen können entsprechend der Vereinbarung gesondert berechnet werden.
21.4 Bei KI-gestützten Produktionsverfahren kann, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine Garantie dafür übernommen werden, dass an sämtlichen generierten Bestandteilen ausschließliche Schutzrechte bestehen oder begründet werden können.
22. Haftung
22.1 Visualprime haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
22.2 Visualprime haftet außerdem unbeschränkt bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
22.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
22.4 Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
22.5 Soweit gesetzlich zulässig, besteht insbesondere keine Haftung für mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und keine zwingenden gesetzlichen Haftungstatbestände entgegenstehen.
23. Höhere Gewalt
23.1 Visualprime haftet nicht für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung aufgrund von Umständen außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von Visualprime.
Hierzu können insbesondere gehören:
Naturereignisse, Unwetter, behördliche Maßnahmen, Streiks, Krieg, Terrorlagen, Epidemien oder Pandemien, erhebliche Verkehrsstörungen sowie Ausfälle von Energie-, Telekommunikations- oder Internetinfrastruktur.
23.2 Die Vertragsparteien werden sich in einem solchen Fall über eine angemessene Anpassung des Projektablaufs verständigen.
23.3 Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
24. Referenznutzung
24.1 Gegenüber Unternehmern ist Visualprime berechtigt, nach öffentlicher Bekanntgabe eines Projektes die eigene Leistung in angemessenem Umfang als Referenz zu verwenden, soweit keine Geheimhaltungsvereinbarung oder sonstige berechtigte Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
24.2 Dies kann insbesondere Website, Portfolio, Showreel, Präsentationen und Social-Media-Kanäle umfassen.
24.3 Bei Verbrauchern erfolgt eine personenbezogene Referenznutzung nur auf Grundlage einer entsprechenden rechtlichen Erlaubnis bzw. Einwilligung, soweit diese erforderlich ist.
25. Geheimhaltung
25.1 Die Vertragsparteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Vertragspartei vertraulich.
25.2 Dies betrifft insbesondere nicht veröffentlichte:
Designs,
Showkonzepte,
Bühnenentwürfe,
technische Konzepte,
Produktionsabläufe,
Kalkulationen und
Geschäftsgeheimnisse.
25.3 Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
26. Datensicherung und Archivierung
26.1 Nach ordnungsgemäßer Übergabe digitaler Arbeitsergebnisse ist der Auftraggeber für deren dauerhafte Sicherung verantwortlich.
26.2 Visualprime ist nicht verpflichtet, Produktions-, Roh- oder Quelldaten dauerhaft aufzubewahren, sofern keine entsprechende Vereinbarung besteht.
26.3 Eine längerfristige Archivierung kann gesondert vereinbart werden.
27. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
27.1 Unternehmer können nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von Visualprime anerkannten Gegenforderungen aufrechnen.
27.2 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist ein Unternehmer nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
27.3 Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte.
28. Eigentumsvorbehalt
28.1 An gelieferten körperlichen Gegenständen behält Visualprime das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des jeweiligen Kaufpreises vor.
28.2 Die Einräumung von Nutzungsrechten an kreativen Leistungen richtet sich ergänzend nach Ziffer 18 dieser AGB.
29. Einsatz von Mitarbeitern und Subunternehmern
29.1 Visualprime ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen, soweit keine persönliche Leistungserbringung ausdrücklich vereinbart wurde.
30. Datenschutz
30.1 Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.
30.2 Weitergehende Informationen zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung von Visualprime.
31. Gerichtsstand und anwendbares Recht
31.1 Unternehmer: Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz von Visualprime ausschließlicher Gerichtsstand.
Visualprime ist darüber hinaus berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
31.2 Verbraucher: Gegenüber Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen über den Gerichtsstand.
31.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
31.4 Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als hierdurch zwingende Verbraucherschutzbestimmungen des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers nicht entzogen werden.
31.5 Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
32. Schlussbestimmungen
32.1 Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen können, soweit gesetzlich zulässig und keine strengere Form erforderlich oder vereinbart ist, in Textform erfolgen.
32.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
32.3 An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.